Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2017 verlängert.