Artikel 1
Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Juni 2017 verlängert.