Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Brasiliens, die aus dem Gesetz 10214 und den danach erlassenen Beschlüssen, Rundschreiben und Anweisungen sowie der ergänzenden Grundsatzerklärung Nr. 25097 über die Annahme der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen in Zusammenhang mit der Überwachung der Tätigkeit von zentralen Gegenparteien, die am brasilianischen Zahlungssystem teilnehmen, bestehen und für die dort zugelassenen Clearinghäuser und Clearingdienstleister gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.