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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2274 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(3)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(4)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(5)

Die in Neuseeland geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an dort zugelassene CCPs finden sich in Teil 5C des Reserve Bank of New Zealand Act 1989 (im Folgenden „Primärvorschriften“) sowie in den Anordnungen, durch die CCPs als ausgewählte Abrechnungssysteme zugelassen werden („Designation Orders“). Diese Primärvorschriften und Designation Orders regeln, welche Anforderungen CCPs dauerhaft erfüllen müssen, um in Neuseeland Clearingdienstleistungen erbringen zu dürfen. In Neuseeland ansässige CCPs können durch den Governor-General auf Empfehlung des Finanzministers und des Handelsministers nach Maßgabe einer gemeinsamen Empfehlung der Bank of New Zealand und der Finanzaufsichtsbehörde (Financial Markets Authority) (im Folgenden zusammen „Regulierungsbehörden“) als ausgewählte Abrechnungssysteme zugelassen werden. Für die Zulassung eines CCP als ausgewähltes Abrechnungssystem können Bedingungen festgelegt werden. Die Designation Orders genehmigen die spezifischen internen Vorschriften und Verfahren des ausgewählten Abrechnungssystems, die die für solche Systeme geltenden Anforderungen umfassen und mit den von den Regulierungsbehörden herausgegebenen übergeordneten Grundsätzen in Einklang stehen. Durch den Reserve Bank of New Zealand Act 1989 wurde festgelegt, dass ausgewählte Abrechnungssysteme die einschlägigen internationalen Standards für Clearing- und Abrechnungssysteme, einschließlich der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“), einzuhalten haben. Die Regulierungsbehörden haben die Grundsatzerklärung „The Designation and Oversight of Designated Settlement Systems“ herausgegeben, nach der ausgewählte Abrechnungssysteme die PFMI einhalten müssen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Neuseeland zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die in den Primärvorschriften enthaltenen zentralen Grundsätze legen die strengen Standards fest, die ein ausgewähltes Abrechnungssystem erfüllen muss, um in Neuseeland eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Neuseelands dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen die ausgewählten Abrechnungssysteme ihre internen Vorschriften und Verfahren den Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen zusammen mit den Designation Orders, durch die sie genehmigt werden, die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Neuseeland dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie das ausgewählte Abrechnungssystem diese Standards und die PFMI erfüllen wird. Die Regulierungsbehörden prüfen die Einhaltung dieser Standards und der PFMI durch die ausgewählten Abrechnungssysteme. Nach der Zulassung des Systems als ausgewähltes Abrechnungssystem sind diese internen Vorschriften und Verfahren rechtlich bindend und dürfen nicht gegen den Willen der Regulierungsbehörden geändert werden.

(7)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für ausgewählte Abrechnungssysteme in Neuseeland geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(8)

In Neuseeland zugelassene ausgewählte Abrechnungssysteme gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Neuseeland geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Neuseeland ansässigen ausgewählten Abrechnungssystemen für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(9)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Neuseeland ansässige ausgewählte Abrechnungssysteme können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für diese in Neuseeland zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme samt der ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, mit denen die PFMI umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Neuseeland und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(10)

Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands sicherstellen, dass die dort zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(11)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Neuseeland für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(12)

Die in Neuseeland zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme werden von den Regulierungsbehörden beaufsichtigt. Diese können von den ausgewählten Abrechnungssystemen und deren Teilnehmern die Vorlage von Informationen verlangen und bei Nichterteilung von angeforderten Informationen Sanktionen verhängen. Die Regulierungsbehörden können ausgewählten Abrechnungssystemen die Zulassung entziehen. Sie kontrollieren die ausgewählten Abrechnungssysteme in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen, die ihnen im Rahmen ihrer Zulassung als solche auferlegt wurden. Diese Bedingungen umfassen z. B. die Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung und zur Anzeige von wesentlichen Ereignissen (wie Nichteinhaltung oder Änderung des Rahmens für das Risikomanagement oder der Finanzausstattung des jeweiligen Systems) gegenüber den Regulierungsbehörden sowie die Verpflichtung, Informationen, einschließlich einer Selbstbewertung anhand der einschlägigen internationalen Standards (PFMI), zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörden treffen sich regelmäßig mit der Geschäftsleitung der ausgewählten Abrechnungssysteme, können die Zulassung überprüfen, an zusätzliche Auflagen binden oder widerrufen, wenn die jeweiligen Anforderungen nicht eingehalten wurden.

(13)

Es sollte daher festgestellt werden, dass die in Neuseeland zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen.

(14)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(15)

Drittstaat-CCPs können in Neuseeland unter der Voraussetzung tätig werden, dass die für sie und ihre Teilnehmer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen rechtssicher sind. Darüber hinaus müssen Drittstaat-CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die die Einhaltung der für sie geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellt. Darüber kann eine Vereinbarung zwischen der Bank of New Zealand und der für die jeweilige CCP zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaats abgeschlossen werden.

(16)

Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten.

(17)

Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für ausgewählte Abrechnungssysteme in Neuseeland gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Neuseelands für ausgewählte Abrechnungssysteme weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(18)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Neuseeland für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).