Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten, in Australien zugelassenen Finanzmärkte als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.