DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1073 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2016
über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. |
(3) |
Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) für anerkannte Kontraktmärkte (designated contract markets — im Folgenden „DCMs“) gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen gleichwertig sind und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als DCMs zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden. |
(4) |
DCMs sind Handelsplätze, die nach § 5 des Commodity Exchange ACTS (im Folgenden „CEA“) (7 USC 7) von der Commodity Futures Trading Commission (im Folgenden „CFTC“) reguliert und beaufsichtigt werden. Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA zugelassene DCMs umfassen das CEA, das zusammen mit den Verordnungen der Commodity Futures Trading Commission (im Folgenden „CFTC-Verordnungen“) den Rechtsrahmen für die Tätigkeit der DCMs bildet. Teil 38 der CFTC-Verordnungen enthält die Anforderungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Handelsplatz sowie 23 zentrale Grundsätze, die DCMs sowohl bei der Zulassung als auch fortlaufend erfüllen müssen. Die CFTC-Verordnungen verpflichten die DCMs zum Betrieb eines Handelssystems, worunter nach dem CEA im Allgemeinen ein multilaterales System zu verstehen ist, bei dem die Teilnehmer Geschäfte nach ermessensunabhängigen Regeln ausführen können. Die DCMs müssen ihren Mitgliedern auf objektiver Basis Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und nichtdiskriminierend angewandt werden. Nach den CFTC-Verordnungen unterliegen die DCMs außerdem organisatorischen Anforderungen für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den Handel sowie die Clearing- und Abrechnungssysteme, Notierungsvorschriften und einer Überwachung der Regeltreue. Nach Grundsatz 2 (17 CFR § 38.150 (2015)) muss der Handelsplatz die Einhaltung der internen Vorschriften des DCM sicherstellen, überwachen und durchsetzen, insbesondere auch der Vorschriften, die missbräuchliche Handelspraktiken am betreffenden Markt untersagen. Zu diesem Zweck muss der DCM über die erforderlichen Kapazitäten für die Erkennung, Untersuchung und angemessene Sanktionierung von Personen verfügen, die gegen die internen Vorschriften des DCM verstoßen. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA zugelassene DCMs, die im Rahmengesetz für den Betrieb von DCMs niedergelegt sind, führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zum DCM, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Derivaten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Derivaten aus dem Handel, Überwachung der Regeltreue und Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Da Aktien an DCMs weder gehandelt noch zum Handel zugelassen werden, ist eine Bewertung dieser Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant. |
(7) |
In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA niedergelassene DCMs zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG. |
(8) |
Die Tätigkeit der DCMs wird von der CFTC beaufsichtigt. Das vorrangige Ziel des Compliance-Programms der CFTC besteht darin, die Regeltreue der DCMs im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen des CEA zu bewerten, einschließlich der 23 zentralen Grundsätze, die die DCMs einzuhalten haben, sowie der CFTC-Verordnungen zur Umsetzung dieser zentralen Grundsätze. Hierzu führt die CFTC Untersuchungen durch, bei denen sie prüft, ob ein DCM die zentralen Grundsätze und Verordnungen zur Überwachung des Handels, zur Marktüberwachung, zum Prüfpfad und zu den Disziplinarverfahren von DCMs einhält. Im Rahmen des Market-Surveillance-Programms überwacht die CFTC die Händler, um sicherzustellen, dass sie sich an das CEA und die CFTC-Verordnungen halten. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Surveillance-Programms die Handelstätigkeit an den DCMs, die Futures-Positionen, die Swap-Geschäfte und die Swap-Positionen überwacht, um missbräuchliche Marktpraktiken aufzudecken und die Einhaltung des CEA und der CFTC-Verordnungen sicherzustellen. Darüber hinaus werden im Rahmen des Market-Review-Programms alle eingereichten Regeln zu DCMs und im Rahmen des Product-Review-Programms alle eingereichten Produktbedingungen von DCMs überprüft; diese Überprüfungen zielen bei beiden Programmen darauf ab, die Übereinstimmung mit dem CEA und mit den CFTC-Verordnungen sicherzustellen. |
(9) |
Außerdem verfügt die CFTC über Durchsetzungsbefugnisse. Nach § 6b des CEA kann die CFTC die Einstellung bestimmter Tätigkeiten anordnen und zivil- oder strafrechtliche Sanktionen verhängen, wenn ein DCM gegen das CEA oder die CFTC-Verordnungen verstößt. Gemäß § 6c(a) des CEA kann die CFTC auch vor einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten gegen eingetragene Unternehmen und andere Personen klagen, die gegen das CEA und die einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Anordnungen der CFTC verstoßen. DCMs nehmen bestimmte Aufsichtsaufgaben wahr und sind verpflichtet, die Einhaltung der internen Vorschriften der jeweiligen DCMs zu überwachen und durchzusetzen. Im Rahmen ihrer „Notfallbefugnisse“ (§ 8a(9) des CEA) kann die CFTC einen DCM anweisen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, um den geordneten Handel mit einem bestimmten Derivatekontrakt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder um einen bestimmten Derivatekontrakt aufzulösen. Außerdem müssen die DCMs über die nötigen Vorkehrungen und Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchsetzung ihrer internen Vorschriften sicherzustellen. |
(10) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die DCMs in den USA dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(11) |
Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten bei in den USA zugelassenen DCMs daher als erfüllt angesehen werden. |
(12) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an DCMs in den USA. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für DCMs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen. |
(13) |
Die regelmäßige Überprüfung der für DCMs in den USA geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).