Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/04/2021
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten Handelsplätze, die von der „Commodity Futures Trading Commission“ als Kontraktmärkte anerkannt wurden, als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.