Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 2

Artikel 2

(1)   Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 umfassen nicht auf Agrarrohstoffen basierende Derivatekontrakte, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie beruhen auf einem Agrarerzeugnis unter Bezugnahme auf Einstufungen, Preise, Gewichte, Maße oder Umrechnungsfaktoren für Agrarrohstoffe und deren Erzeugnisse, wie vom US-Landwirtschaftsministerium („United States Department Of Agriculture“) veröffentlicht, und werden auf einem eigenen US-Kontraktemarkt gemäß Artikel 5 des Warenbörsengesetzes, 7 U.S.C. 7, gehandelt, oder sie beruhen auf einem Agrarerzeugnis aus Zucker, Sojaöl, Sojabohnenmehl, Kakao, Kaffee oder Schnittholz und werden auf einem eigenen US-Kontraktemarkt gemäß Artikel 5 des Warenbörsengesetzes, 7 U.S.C. 7, gehandelt.

b)

Sie beruhen auf einem Agrarerzeugnis, das Grundlage eines Agrarrohstoff-Derivatekontrakts ist, der zum Clearing durch eine in den USA ansässige DCO angeboten wird.

c)

Falls für das zugrunde liegende Agrarerzeugnis mehrere Produktionsstätten angegeben sind, liegt keine davon in der Union.

d)

Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i)

Sie werden physisch abgewickelt und, es sei denn, sie basieren auf einem Agrarerzeugnis aus Kaffee, sämtliche Lieferorte befinden sich außerhalb der Union;

ii)

sie werden bar abgewickelt und, es sei denn, sie basieren auf einem Agrarerzeugnis aus Kaffee oder Zucker, der Abwicklungsbetrag basiert nicht auf Preisen für ein zugrunde liegendes Agrarerzeugnis, für das zumindest ein Lieferort innerhalb der Union besteht.

Die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt bei einem Agrarrohstoff-Derivatekontrakt als nicht erfüllt, wenn die Mehrzahl der betreffenden Kontrakte von der in den USA ansässigen DCO für Gegenparteien mit Sitz in der Union gecleart wird und diese Kontrakte auch zum Clearing durch eine in der Union zugelassene zentrale Gegenpartei angeboten werden.

(2)   Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für SIDCOs oder Opt-in-DCOs, die Clearingdienste ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Derivatekontrakte erbringen.