Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 1

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für zentrale Gegenparteien, die Clearingdienste für Derivate anbieten (im Folgenden „DCOs“) — bestehend aus Artikel 5b des Warenbörsengesetzes („Commodity Exchange Act“) und Teil 39 Abschnitte A, B und C der CFTC-Verordnungen mit Ausnahme der Verordnungen Nr. 39.35 und 39.39 — als gleichwertig mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angesehen, sofern die internen Vorschriften und Verfahren der von den Behörden der USA als systemrelevant eingestuften DCOs („systemically important derivatives clearing organisations“, im Folgenden „SIDCOs“) und der von der CFTC zugelassenen und beaufsichtigten DCOs, die sich freiwillig zur Einhaltung der Bestimmungen von Teil 39 Abschnitt C der CFTC-Verordnungen verpflichten („opt-in derivatives clearing organisations“, im Folgenden „Opt-in-DCOs“), die in den Absätzen 2 und 3 genannten Elemente enthalten.

(2)   Die spezifischen Bestimmungen der internen Vorschriften und Verfahren der in Absatz 1 genannten SIDCOs und Opt-in-DCOs müssen mit Blick auf den in der CFTC-Verordnung 39.13 dargelegten Grundsatz spezifische Risikomanagementmaßnahmen enthalten, die gewährleisten, dass Einschüsse auf der Grundlage der folgenden Parameter berechnet und erhoben werden:

a)

Im Fall der Eigenhandelspositionen von Clearingmitgliedern bei Derivatekontrakten, die auf geregelten Märkten oder eigenen Kontraktmärkten („designated contract markets“) gemäß Artikel 5 des Warenbörsengesetzes, 7 U.S.C. § 7, ausgeführt werden, eine auf Nettobasis berechnete Liquidierungsfrist von zwei Tagen;

b)

im Fall aller Derivatekontrakte Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte, die mindestens einer der folgenden Optionen entsprechen:

i)

Maßnahmen zur Anwendung eines Einschusspuffers in Höhe von mindestens 25 % der berechneten Einschüsse, den die zentrale Gegenpartei in Phasen, in denen die berechneten Einschussforderungen signifikant steigen, zeitweise ausschöpfen kann;

ii)

Maßnahmen zur Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen im Lookback-Zeitraum;

iii)

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Einschussforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von 10 Jahren berechneten Anforderungen.

(3)   Die spezifischen Bestimmungen der internen Vorschriften und Verfahren der in Absatz 1 genannten SIDCOs und Opt-in-DCOs müssen mit Blick auf den in den CFTC-Verordnungen 39.11 und 39.33 festgelegten Grundsatz spezifische Maßnahmen in Bezug auf Finanzmittel enthalten, die gewährleisten, dass die SIDCO bzw. die Opt-in-DCO ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel hält, um zumindest einen Ausfall der beiden Clearingmitglieder, denen gegenüber die größten Risikopositionen bestehen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken für diese DCO infolge der gleichzeitigen Insolvenz von Unternehmen in der Gruppe der ausfallenden Clearingmitglieder zu überstehen.