Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 15/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 bereits verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2015 verlängert.