Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 2 - Kontrakte mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union

Artikel 2

Kontrakte mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union

(1)   Ein OTC-Derivatekontrakt wird als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, wenn mindestens eine Einrichtung in einem Drittstaat von einer Garantie profitiert, die eine in der Union niedergelassene Gegenpartei gewährt und die die aus dem OTC-Derivatekontrakt resultierende Verbindlichkeit in voller Höhe oder teilweise deckt, soweit die Garantie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie deckt die aus einem oder mehreren OTC-Derivatekontrakten in Höhe eines aggregierten Nennwerts von mindestens 8 Mrd. EUR oder des Gegenwerts in der betreffenden Fremdwährung resultierende Verbindlichkeit einer Einrichtung in einem Drittstaat in vollem Umfang ab oder sie deckt lediglich einen Teil der aus einem oder mehreren OTC-Derivatekontrakten in Höhe eines aggregierten Nennwerts von mindestens 8 Mrd. EUR oder des Gegenwerts in der betreffenden Fremdwährung resultierenden Verbindlichkeit einer Einrichtung in einem Drittstaat, dividiert durch den prozentualen Anteil der gedeckten Verbindlichkeit, ab.

b)

Sie entspricht mindestens 5 Prozent der Summe des aktuellen Wiederbeschaffungswerts im Sinne des Artikels 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von OTC-Derivatekontrakten der in der Union niedergelassenen finanziellen Gegenpartei, die die Garantie gewährt.

Wird die Garantie für einen unter der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwelle liegenden Höchstbetrag gewährt, so haben die durch die Garantie gedeckten Kontrakte keine unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union, es sei denn, der Garantiebetrag wird erhöht, woraufhin die unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen der Kontrakte innerhalb der Union vom Garantiegeber anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen am Tag der Erhöhung neu bewertet werden.

Liegt die aus einem oder mehreren OTC-Derivatekontrakten resultierende Verbindlichkeit unter der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwelle, so werden diese Kontrakte als nicht mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, auch wenn der Höchstbetrag der eine solche Verbindlichkeit deckenden Garantie der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwelle entspricht oder darüber liegt und auch wenn die in Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführte Bedingung erfüllt ist.

Erhöht sich die aus den OTC-Derivatekontrakten resultierende Verbindlichkeit oder sinkt der aktuelle Wiederbeschaffungswert, so bewertet der Garantiegeber erneut, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Eine solche Bewertung erfolgt am Tag der Erhöhung der Verbindlichkeit in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung bzw. monatlich in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung.

OTC-Derivatekontrakte in Höhe eines aggregierten Nennwerts von mindestens 8 Mrd. EUR oder in Höhe des Gegenwerts in der betreffenden Fremdwährung, die vor der Gewährung oder Erhöhung einer Garantie geschlossen wurden und im Anschluss durch eine Garantie gedeckt werden, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, werden als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet.

(2)   Ein OTC-Derivatekontrakt wird als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, wenn zwei in einem Drittstaat niedergelassene Einrichtungen den OTC-Derivatekontrakt über ihre Zweigniederlassungen in der Union eingehen und als finanzielle Gegenparteien gelten würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).