Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Garantie“ eine ausdrücklich dokumentierte rechtliche Verpflichtung eines Garantiegebers, die Zahlungen von Beträgen zu decken, die gemäß den durch die Garantie gedeckten und vom Garantienehmer und dem Begünstigen eingegangenen OTC-Derivatekontrakten fällig sind oder fällig werden könnten, falls ein im Rahmen der Garantie definierter Ausfall eintritt oder der Garantienehmer keine Zahlung geleistet hat.