Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Australien für die dort zugelassenen CCPs gelten und aus Teil 7.3 des „Corporations Act 2001“ und der „Corporations Regulations 2001“ samt der dazugehörigen Erläuterungen im „Regulatory Guide 211 'Clearing and settlement facilities: Australian and overseas operators'“ und in den „Financial Stability Standards for Central Counterparties“ bestehen, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.