Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Hong Kongs, die aus der „Securities and Futures Ordinance“ (SFO) und den ergänzenden, nach Abschnitt 399 Absatz 1 SFO erlassenen Leitlinien bestehen und für die dort zugelassenen anerkannten Clearinghäuser (RCHs) gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.