Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
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Artikel 20 - Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

Artikel 20

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben:

a) 

die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;

b) 

die Struktur der vom Antragsteller für Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten der Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden;

c) 

die Methoden, nach denen der Antragsteller die Informationen allen Arten von Nutzern zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wenn Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen entflochten werden.