DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1248/2012 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Anträgen auf Registrierung eines Transaktionsregisters übermittelt werden, sollten auf einem dauerhafter Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der die Speicherung zur künftigen Einsicht und Reproduzierung ermöglicht. Um die von Transaktionsregistern vorgelegten Informationen leichter identifizieren zu können, sollten die im Antrag enthaltenen Unterlagen eine einmalige Referenznummer erhalten. |
(2) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die die ESMA der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) festgelegten Verfahren vorgelegt hat. |
(3) |
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.