Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 27/10/2022
Änderungen (1)
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Artikel 1 - Format des Antrags

Artikel 1

Format des Antrags

(1)  
Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister werden in dem im Anhang beschriebenen Format übermittelt.
(2)  
Das Transaktionsregister weist allen von ihm vorgelegten Unterlagen eine eindeutige Referenznummer zu und legt klar dar, auf welche spezielle, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 ( 1 ) festgelegte Anforderung sich die jeweilige Unterlage bezieht.
(3)  
Legt das Transaktionsregister keine Informationen zu einer speziellen, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 festgelegten Anforderung vor, so sind im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister bzw. gegebenenfalls im Antrag auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister die Gründe für die Nichtvorlage dieser Informationen eindeutig anzugeben.
(4)  
Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister werden auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gestellt.


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).

( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).