Artikel 4
Regelmäßige Informationen
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA vierteljährlich folgende Informationen:
a) |
die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition in jeder einzelnen Aktie in dem von der jeweils zuständigen Behörde bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex; |
b) |
die aggregierte Netto-Leerverkaufsposition zum Quartalsende für jede einzelne Aktie, die nicht in dem unter Buchstabe a genannten Index enthalten ist; |
c) |
die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten; |
d) |
gegebenenfalls die täglichen aggregierten ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps öffentlicher Emittenten. |