Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Regelmäßige Informationen

Artikel 4

Regelmäßige Informationen

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA vierteljährlich folgende Informationen:

a)

die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition in jeder einzelnen Aktie in dem von der jeweils zuständigen Behörde bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex;

b)

die aggregierte Netto-Leerverkaufsposition zum Quartalsende für jede einzelne Aktie, die nicht in dem unter Buchstabe a genannten Index enthalten ist;

c)

die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten;

d)

gegebenenfalls die täglichen aggregierten ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps öffentlicher Emittenten.