Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 448/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU geschilderten Fällen kann für einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) mit Sitz in einem Drittland, der beabsichtigt, alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU zu verwalten und gegebenenfalls vom ihm verwaltete AIF in der Union zu vertreiben, mehr als ein Mitgliedstaat als möglicher Referenzmitgliedstaat in Frage kommen. In diesen Fällen muss der Nicht-EU-AIFM bei den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten einen Antrag auf Bestimmung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Diesem Antrag sollten alle relevanten Informationen und Unterlagen beigefügt werden, die für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats des AIFM erforderlich sind. Die betreffenden zuständigen Behörden sollten eine gemeinsame Entscheidung über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats treffen. Es ist ein Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats durch die betreffenden zuständigen Behörden festzulegen. Während die Festlegung des Referenzmitgliedstaats der gemeinsamen Verantwortung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegt, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sicherstellen, dass alle in Frage kommenden Referenzmitgliedstaaten gebührend in diesen Entscheidungsprozess einbezogen werden, und zur Erzielung einer Einigung beitragen.

(2)

Das Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats ist nicht das gleiche Verfahren wie das für die Beantragung eines Passes gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Sobald der Referenzmitgliedstaat bestimmt worden ist, muss der betreffende Nicht-EU-AIFM bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dem gleichen Verfahren und unter den gleichen Bedingungen eine Zulassung beantragen, wie sie gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2011/61/EU für AIFM gelten.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ab dem 22. Juli 2013 anwenden. Unbeschadet des in Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten delegierten Rechtsakts ist diese Verordnung deshalb ab dem gleichen Datum anzuwenden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.