Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats aus mehreren möglichen Referenzmitgliedstaaten

Artikel 1

Verfahren für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats aus mehreren möglichen Referenzmitgliedstaaten

(1)   Beantragt ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) mit Sitz in einem Drittland, alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, oder von ihm verwaltete AIF in der Union zu vertreiben, gemäß Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU die Bestimmung seines Referenzmitgliedstaats, so wird dieser Antrag schriftlich gestellt und an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten gerichtet, die als Referenzmitgliedstaaten in Frage kommen. Im Antrag werden alle in Frage kommenden Referenzmitgliedstaaten aufgelistet

(2)   Dem Antrag des Nicht-EU-AIFM werden die für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats erforderlichen Informationen und Unterlagen beigefügt.

(3)   In dem in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fall umfassen diese Informationen und Unterlagen Folgendes:

a)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die vom Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF ihren Sitz haben;

b)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Nicht-EU-AIFM Vermögenswerte verwaltet;

c)

die Höhe der vom Nicht-EU-AIFM in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwalteten Vermögenswerte.

(4)   In den in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fällen umfassen diese Informationen und Unterlagen Folgendes:

a)

die Angabe des Mitgliedstaats, in dem der vom Nicht-EU-AIFM verwaltete AIF seinen Sitz hat;

b)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Nicht-EU-AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt.

(5)   In den in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fällen umfassen diese Informationen und Unterlagen Folgendes:

a)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen von einem Nicht-EU-AIFM verwaltete AIF ihren Sitz haben;

b)

eine Beschreibung der Vertriebsstrategie, durch die belegt werden kann, dass der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, einen oder mehrere AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten zu vertreiben und in bestimmten Mitgliedstaaten einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen, mit mindestens der Angabe

i)

der Mitgliedstaaten, in denen die Vertriebsgesellschaften (und bei Eigenvertrieb der AIFM) Anteile des vom AIFM verwalteten AIF anbieten werden, einschließlich des gemessen an den verwalteten Vermögenswerten erwarteten Anteils am Gesamtangebot in der Union;

ii)

der erwarteten Zahl der anvisierten Anleger mit Wohnsitz in den Mitgliedstaaten, in denen der AIFM seine AIF zu vertreiben beabsichtigt;

iii)

der Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in die die Emissionsunterlagen und das Werbematerial übersetzt wurden oder übersetzt werden sollen;

iv)

der Verteilung der Vertriebsaktivitäten über die Mitgliedstaaten, in denen der AIFM seine AIF zu vertreiben beabsichtigt, unter besonderer Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Häufigkeit von Werbung und Präsentationen.

(6)   In dem in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU beschriebenen Fall umfassen diese Informationen und Unterlagen die in Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Angaben.

(7)   Die von einem Nicht-EU-AIFM als zuständige Behörden möglicher Referenzmitgliedstaaten angesprochenen zuständigen Behörden setzen sich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags umgehend, spätestens jedoch drei Geschäftstage nach Eingang des Antrags, miteinander und mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Verbindung, um zu entscheiden, ob gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU möglicherweise noch weitere zuständige Behörden in der Union betroffen sind.

Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA auf deren Anfrage umgehend den vollständigen Antrag des Nicht-EU-AIFM.

(8)   Wird beschlossen, dass andere zuständige Behörden in der Union betroffen sein könnten, unterrichtet die ESMA diese umgehend und stellt sicher, dass ihnen der vollständige Antrag des Nicht-EU-AIFM übermittelt wird.

(9)   Jede am Verfahren beteiligte zuständige Behörde und die ESMA können beim Nicht-EU-AIFM relevante zusätzliche Informationen und Unterlagen anfordern, die für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats erforderlich sind.

Eine solche Anforderung zusätzlicher Informationen oder Unterlagen erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und wird gleichzeitig allen anderen betroffenen zuständigen Behörden und der ESMA mitgeteilt.

Sobald die anfordernde zuständige Behörde bzw. die ESMA die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen erhält, leitet die anfordernde Behörde diese Informationen oder Unterlagen umgehend an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden bzw. an die ESMA weiter.

(10)   Binnen einer Woche nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags bei den vom AIFM angesprochenen zuständigen Behörden oder in dem in Absatz 8 genannten Fall bei einer anderen zuständigen Behörde in der Union übermitteln alle zuständigen Behörden sich gegenseitig und der ESMA eine Stellungnahme über die Bestimmung des geeigneten Referenzmitgliedstaats.

(11)   Anschließend bestimmen alle zuständigen Behörden gemeinsam den Referenzmitgliedstaat. Diese Bestimmung erfolgt spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags bei den vom Nicht-EU-AIFM kontaktierten zuständigen Behörden bzw. in dem in Absatz 8 genannten Fall bei den anderen zuständigen Behörden in der Union.

Werden zusätzliche Informationen angefordert, verlängert sich die in Unterabsatz 1 genannte Frist um den Zeitraum zwischen der Anforderung zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 9 und dem Eingang dieser Informationen oder Unterlagen.

(12)   Die ESMA unterstützt die betreffenden zuständigen Behörden und erleichtert erforderlichenfalls gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats.

(13)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der als Referenzmitgliedstaat bestimmt wird, setzt den Nicht-EU-AIFM schriftlich und unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis.

(14)   Wird der beantragende Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats informiert oder bestimmen die betreffenden zuständigen Behörden den Referenzmitgliedstaat nicht innerhalb der in Absatz 11 Unterabsatz 1 festgelegten Frist, kann der beantragende Nicht-EU-AIFM seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Kriterien selbst bestimmen.

Der Nicht-EU-AIFM unterrichtet umgehend alle ursprünglich angesprochenen zuständigen Behörden und die ESMA schriftlich über seine Wahl des Referenzmitgliedstaats.

(15)   Bestimmen die zuständigen Behörden einen anderen Referenzmitgliedstaat als den vom Nicht-EU-AIFM ausgewählten Referenzmitgliedstaat, so teilen sie ihre Entscheidung dem Nicht-EU-AIFM so rasch wie möglich, spätestens jedoch zwei Geschäftstage nachdem sie über die Wahl des AIFM gemäß Absatz 14 unterrichtet wurden, mit. In diesem Fall geht die Entscheidung der zuständigen Behörden vor.