Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst Bodenfliesen, Wandfliesen, Dachziegel, Blöcke, Platten, Paneele, Pflastersteine, Bordsteine, Tischplatten, Waschtischplatten und Küchenarbeitsplatten zur Verwendung in Innen- und in Außenbereichen.
(2) Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst nicht:
a) |
feuerfeste Keramik, technische Keramik, Tonrohre, keramisches Geschirr, keramische Ziergegenstände oder Sanitärkeramik; |
b) |
Mauerwerkeinheiten gemäß den Definitionen in der Normenreihe EN 771; |
c) |
Dachziegel und Formziegel gemäß der Definition in EN 1304; |
d) |
Fertigteile aus Stahlbeton; |
e) |
im Zusammenhang mit der Verlegung oder Anbringung von Hartbelägen benötigte Produkte wie Fugenmörtel, Kleber, mechanische Befestigungen und Unterlagsmaterial. |
(3) Hartbeläge müssen aus einem der folgenden Materialien bestehen:
a) |
Naturwerkstein; |
b) |
Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln; |
c) |
Keramik oder gebrannter Ton; |
d) |
Betonfertigteilen oder gepressten Erdblöcken auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen. |