Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 1 - Beschluss 2021/476

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst Bodenfliesen, Wandfliesen, Dachziegel, Blöcke, Platten, Paneele, Pflastersteine, Bordsteine, Tischplatten, Waschtischplatten und Küchenarbeitsplatten zur Verwendung in Innen- und in Außenbereichen.

(2)   Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst nicht:

a)

feuerfeste Keramik, technische Keramik, Tonrohre, keramisches Geschirr, keramische Ziergegenstände oder Sanitärkeramik;

b)

Mauerwerkeinheiten gemäß den Definitionen in der Normenreihe EN 771;

c)

Dachziegel und Formziegel gemäß der Definition in EN 1304;

d)

Fertigteile aus Stahlbeton;

e)

im Zusammenhang mit der Verlegung oder Anbringung von Hartbelägen benötigte Produkte wie Fugenmörtel, Kleber, mechanische Befestigungen und Unterlagsmaterial.

(3)   Hartbeläge müssen aus einem der folgenden Materialien bestehen:

a)

Naturwerkstein;

b)

Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln;

c)

Keramik oder gebrannter Ton;

d)

Betonfertigteilen oder gepressten Erdblöcken auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen.