Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/381/EU beurteilt.
(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieses Beschlusses gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/381/EU oder auf die Kriterien gemäß dem vorliegenden Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.
(3) Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU beurteilt wurde, darf es nur bis zum 31. Dezember 2019 benutzt werden.