Artikel 3
Damit ein Schmierstoff das EU-Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält, muss er unter die Produktgruppe „Schmierstoffe“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die Kriterien und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen erfüllen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.