Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/03/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2017/1219

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Inhaltsstoffe“ : absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];

2.

Primärverpackung“ :

a) 

für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett;

b) 

für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett;

3.

Mikroplastik“ :

Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:

a) 

ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden;

b) 

chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle;

c) 

mikrobielle Fermentation;

4.

Nanomaterial“ : ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben ( 2 ).


( 2 ) Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 38).