Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/03/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2017/1219

Artikel 1

Die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst alle Waschmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallen und bestimmungsgemäß zur Anwendung durch Fachpersonal in der industriellen oder institutionellen Reinigung hergestellt und vertrieben werden..

Diese Produktgruppe umfasst auch Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein vollständiges Waschmittel oder Waschprogramm für ein automatisches Dosiersystem bilden. Mehrkomponentensysteme können aus einer Reihe von Produkten bestehen, wie z. B. Weichspülern, Fleckenentfernern und Spülmitteln, und werden als Ganzes getestet.

Produkte zur Erzeugung von wasserabweisenden, imprägnierenden oder flammhemmenden Eigenschaften von Textilien fallen nicht in diese Produktgruppe. Auch Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Verwendung ohne nachfolgendes Waschen, wie z. B. Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, fallen nicht in diese Produktgruppe.

Waschmittel, die für die Verwendung in Haushaltswaschmaschinen bestimmt sind, fallen nicht in diese Produktgruppe.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).