Artikel 7
(1)
Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/263/EU bewertet.
(2)
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/263/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen.
Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
(3)
Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.