Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/03/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2017/1216

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Maschinengeschirrspülmittel oder Klarspülmittel der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.