Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/06/2017

Fassung vom: 16/11/2016
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2012/720

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Maschinengeschirrspülmittel der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehören und den Kriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.