Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/06/2017

Fassung vom: 16/11/2016
Änderungen
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Anlage II - Beschluss 2012/720

Anlage II

Spülleistung (Gebrauchstauglichkeit)

a)   Interne Prüfung

Prüfungen durch das Prüflabor des Herstellers zum Nachweis der Wirksamkeit können für zulässig erklärt werden, wenn die nachstehenden Zusatzanforderungen erfüllt sind:

 Die Durchführung der Prüfungen muss durch die für das Umweltzeichen zuständige Stelle überwacht werden können.

 Die für das Umweltzeichen zuständige Stelle muss Zugang zu allen Daten über das Produkt erhalten.

 Die Durchführung der Wirksamkeitsprüfung muss im Qualitätskontrollsystem beschrieben sein.

Der Antragsteller legt Nachweise dafür vor, dass das Produkt unter wirklichkeitsnahen Bedingungen geprüft wurde.

a) Geschirr mit Verschmutzungen, die repräsentativ für die Art von Verunreinigungen sind, die in den Bereichen vorkommen, in denen die Produkte angeboten werden;

b) empfohlene Dosierung und entsprechende Wasserhärte bei der niedrigsten empfohlenen Spültemperatur.

Der Antragsteller weist Folgendes nach:

 Fähigkeit des Produkts zur Reinigung von Geschirr;

 Fähigkeit des Produkts zur Trocknung von Geschirr.

Das geprüfte Produkt muss einem Vergleichstest gegenüber einem Referenzprodukt unterzogen werden. Beim Referenzprodukt kann es sich um ein am Markt gut eingeführtes Produkt handeln. Das geprüfte Produkt muss zumindest ebenso wirksam sein wie das Referenzprodukt.

b)   Anwenderprüfung

1. Mindestens fünf Prüfeinrichtungen, die eine zufällige Auswahl an Kunden repräsentieren, müssen eine Prüfung durchführen und die nachstehenden Fragen beantworten.

2. Die Vorgangsweise und Dosierung muss den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

3. Der Prüfzeitraum muss mindestens vier Wochen mit mindestens 400 Prüfzyklen betragen.

4. Jede Prüfeinrichtung bewertet die Wirksamkeit des Produkts oder des Mehrkomponentensystems durch die Beantwortung von Fragen zu den folgenden Aspekten (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):

 Fähigkeit des Produkts zur Reinigung von Geschirr;

 Fähigkeit des Produkts zur Trocknung von Geschirr;

 Zufriedenheit der befragten Einrichtung mit der Vereinbarung für Kundenbesuche.

5. Die Beantwortung der Fragen muss zumindest auf einer dreistufigen Skala erfolgen, z. B. „Wirksamkeit nicht ausreichend“, „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“. Hinsichtlich der Zufriedenheit der Befragten mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche sind die Kategorien „nicht zufrieden“, „zufrieden“ und „sehr zufrieden“ anzuwenden.

6. Mindestens 80 % der Befragten müssen das Produkt mit „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“ in allen Punkten (vgl. Ziffer 4) bewerten und mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche „zufrieden“ oder „sehr zufrieden“ sein.

7. Alle Rohdaten aus der Prüfung sind anzugeben.

8. Das Prüfverfahren ist ausführlich zu beschreiben.