Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/11/2020

Fassung vom: 23/10/2018
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2012/481/EU

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff:

1. Buch“ ein fadengeheftetes und/oder klebegebundenes Druckerzeugnis mit hartem oder weichem Einband, z. B. Schulbücher, Romane oder Sachbücher, Berichte, Handbücher und Taschenbücher. Nicht zu den Büchern zählen Zeitschriften, Broschüren, Magazine, regelmäßig veröffentlichte Kataloge und Jahresberichte;

2. Verbrauchsmaterialien“ während des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendete chemische Erzeugnisse, die aufgebraucht, vernichtet, aufgelöst, verbraucht oder ausgelaugt werden können. Zum Verbrauchsmaterial zählen beispielsweise Erzeugnisse wie Druckfarben und Farbstoffe, Toner, Drucklacke, Lacke, Klebstoffe, Waschmittel und Feuchtwasser;

3. Mappe“ eine Falthülle oder einen Aktendeckel für einzelne Blätter. Zu den Mappen zählen Artikel wie Trennblätter, Sammelmappen, Einstellmappen, Hängeregistermappen, Pappschachteln und Dreiflügelmappen;

4. halogeniertes organisches Lösungsmittel“ ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

5. Beilage“ ein Blatt oder mehrere separate Blätter, deren Druck unabhängig von jenem des Druckerzeugnisses erfolgt und die lose in dessen Seiten eingefügt und wieder entnommen werden können (lose Beilage) oder gemeinsam mit den Seiten des Druckerzeugnisses gebunden werden und somit einen integrierten Bestandteil desselben bilden (fixe Beilage). Zu den Beilagen zählen mehrseitige Werbeanzeigen, Hefte, Broschüren, Antwortkarten oder sonstiges Werbematerial;

6. Zeitung“ eine täglich oder wöchentlich erscheinende Publikation, die Nachrichten enthält und auf Zeitungsdruckpapier aus Zellstoff und/oder Altpapier mit einem Gewicht von 40 bis 65 g/m2 gedruckt wird;

7. nicht aus Papier bestehende Komponenten“ alle Bestandteile eines Druckerzeugnisses, die nicht aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen;

8. Verpackung“ alle Erzeugnisse aus Materialien jeder Art zur Verwendung im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung und der Präsentation von Waren — vom Rohstoff zum verarbeiteten Produkt, vom Hersteller zum Anwender oder Verbraucher;

9. Druckerzeugnis“ das Produkt, das durch die Verarbeitung eines Druckmediums erzeugt wird. Bei der Verarbeitung handelt es sich um das Bedrucken von Papier. Zusätzlich zum Bedrucken kann im Rahmen der Verarbeitung auch eine Veredelung erfolgen, z. B. durch Falzen, Stanzen und Zuschneiden oder Zusammenfügen durch Klebebindung, Heftung oder Fadenheftung. Zu den Druckerzeugnissen zählen Zeitungen, Werbematerial und Nachrichtenblätter, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Flugblätter, Broschüren, Plakate, Visitenkarten und Etiketten;

10. Bedrucken“ (oder Druckvorgang) einen Prozess, in dessen Rahmen ein Druckmedium zu einem Druckerzeugnis verarbeitet wird. Zum Bedrucken oder Druckvorgang zählen alle Arbeitsschritte von der Druckvorstufe über den Druck bis hin zur Weiterverarbeitung;

11. Wiederverwertung“ jedes Verwertungsverfahren, durch welches Abfallmaterial zu Produkten, Materialien oder Stoffen für die ursprüngliche Anwendung oder für andere Zwecke aufbereitet wird. Davon abgedeckt ist auch die Aufbereitung organischer Stoffe, nicht jedoch die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoffe oder zur Verfüllung verwendet werden;

12. VOC“ (flüchtige organische Verbindung) eine organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweist oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit besitzt;

13. Waschmittel“ (auch bezeichnet als Reinigungsmittel oder Reiniger) a) Flüssigchemikalien zur Reinigung von Druckformen außerhalb und in der Presse sowie zur Reinigung von Druckerpressen von Druckfarben, Papierstaub u. dgl.; b) Reinigungsmittel für Veredelungs- und Druckmaschinen, z. B. zur Beseitigung von Klebstoff- und Lackrückständen; c) Mittel zur Entfernung eingetrockneter Druckfarben. Nicht zu den Waschmitteln zählen Reinigungsmittel für andere Teile der Druckmaschine bzw. zur Reinigung anderer Maschinen als Druck- oder Veredelungsmaschinen;

14. Papierabfall“ im Zuge des Druck- und Veredelungsvorgangs oder beim Stanzen oder Schneiden des Papiers oder während des Produktionsanlaufs in der Druckerei oder Binderei anfallendes Papier, das keinen Bestandteil des Druckerzeugnisses bildet.