Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/11/2020

Fassung vom: 23/10/2018
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2012/481/EU

Artikel 1

(1)  Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses.

(2)  Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Beilagen, die nicht fest mit dem Druckerzeugnisverbunden sind (wie Handzettel oder ablösbare Aufkleber), jedoch gemeinsam mit dieser verkauft oder geliefert werden, müssen die im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen nur erfüllen, wenn das EU-Umweltzeichen auf ihnen angebracht werden soll.

(3)  Von der Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ nicht abgedeckt sind:

a) bedruckte Hygienepapiere,

b) bedruckte Papierprodukte zu Verpackungs- und Umhüllungszwecken,

c) Mappen, Umschläge, Ordner und Schreibwaren aus Papier.