Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/344/EG beurteilt.
(2) Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/344/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden.
Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
(3) Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2005/344/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.