Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Allzweck-, Fenster- oder Sanitärreiniger der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ angehören und den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Kriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen genügen.