Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/06/2017

Fassung vom: 16/11/2016
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2011/383/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Allzweck-, Fenster- oder Sanitärreiniger der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ angehören und den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Kriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen genügen.