Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 18/08/2019

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/246/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 und deren Aktualisierung vom 18. Dezember 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Argentiniens für Ratingagenturen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der argentinische Rechts- und Regulierungsrahmen besteht seit 1992. Er wurde vor Kurzem überarbeitet und gestärkt und besteht gegenwärtig aus dem Gesetz Nr. 26.831 („Kapitalmarktgesetz“) vom 29. November 2012, das durch das Dekret Nr. 1023/13 vom 29. Juli 2013 mit allgemeinen Grundsätzen für die argentinischen Kapitalmärkte einschließlich übergeordneter Grundsätze für Ratingagenturen ergänzt wurde, sowie den mit der allgemeinen Entschließung Nr. 622/2013 erlassenen neuen Durchführungsverordnungen der staatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde (Comisión Nacional de Valores, CNV); alle diese Vorschriften sind in Kraft. Ratingagenturen müssen außerdem sämtliche Anforderungen des Verhaltenskodexes der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) einhalten. Diesem Regulierungsrahmen zufolge müssen Ratingagenturen registriert sein und werden von der CVM laufend überwacht. Im Gesetz Nr. 26.831 sind die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der CNV festgelegt. Die CNV ist befugt, Prüfungen und Untersuchungen in Bezug auf die ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen durchzuführen, die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden anzufordern, rechtliche Schritte einzuleiten und Straftaten zu melden. Die CNV führt bei jeder registrierten Ratingagentur im Zweijahresrhythmus Prüfungen vor Ort und Fernüberprüfungen durch. Bei Verstoß gegen die geltenden Vorschriften kann die CNV Strafen verhängen, z. B. Geldbußen oder ein mindestens fünfjähriges Tätigkeitsverbot gegen Direktoren, Manager, Prüfer oder Mitglieder des Ratingausschusses. Die CNV kann auch die Verantwortlichen vorübergehend oder dauerhaft abberufen und die Registrierung oder Zulassung einer Ratingagentur widerrufen. Die CNV führt auf ihrer Website ein öffentliches Verzeichnis der Durchsetzungsfälle, dem zu entnehmen ist, wann Verfahren eingeleitet wurden, welche Entscheidung letztlich ergangen ist und welche Strafen verhängt wurden. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CNV sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Argentinien Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen Argentiniens wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. Der argentinische Regelungs- und Kontrollrahmen schreibt vor, dass Ratingagenturen von einem „Board of Directors“ geführt werden müssen, das für ein solides und umsichtiges Management der Ratingagentur verantwortlich ist, dass die Ratingtätigkeiten unabhängig sein müssen und dass Interessenkonflikte angemessen ermittelt, gehandhabt, offengelegt und abgestellt werden müssen. Zu diesem Zweck müssen Ratingagenturen geeignete und effiziente organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen und außerdem über einen speziellen Informationskanal (die „Autopista de la información financiera“) Informationen über tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte, die die Mitglieder des Ratingausschusses, die Mitglieder des Boards, Führungskräfte und sonstige Mitarbeiter betreffen, melden und vorhalten. Die Ratingagenturen müssen eine dauerhafte, effiziente Compliance-Funktion einrichten und aufrechterhalten, die unabhängig tätig ist und direkt dem Board berichtet. In Sachen organisatorische Abläufe und Verfahren enthält der argentinische Regelungs- und Kontrollrahmen ausführliche Regelungen über Outsourcing, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Vertraulichkeit. Die Ratingagenturen müssen ihre Ratingmethoden, Modelle und grundlegenden Annahmen mindestens einmal jährlich überprüfen und auch ihre Ratings beobachten und mindestens viermal jährlich auf den Prüfstand stellen. Der argentinische Rahmen enthält weitreichende Offenlegungspflichten in Bezug auf Ratings und Ratingtätigkeiten, beispielsweise die Pflicht zur Verwendung von Rating-Kategorien, die Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung von Ratings gleich nach dem betreffenden Beschluss des Rating-Ausschusses und die Pflicht zur Veröffentlichung aller Ratings und Ratingberichte über die „Autopista de la información financiera“ auf der Website der CNV. Mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen Argentiniens dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Die CNV ist eine Verwaltungsbehörde und unterliegt damit dem Gesetz Nr. 19.549 vom 3. April 1972 (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die CNV wird im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse per Verwaltungsakt tätig. Soweit feststellbar, gibt es keine Rechtsvorschrift, die der CNV oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings und Methoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Argentiniens für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der argentinische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des argentinischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).