Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 18/08/2019

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsbeschluss 2014/246/EU

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der in Argentinien geltende Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.