Aktualisiert 30/04/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2024/1763 DER KOMMISSION

vom 14. März 2024

über die Verlängerung der Feststellung der vorläufigen Gleichwertigkeit des in den Vereinigten Staaten geltenden Solvabilitätssystems, das auf Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist, mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebenen System

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere Artikel 227 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Delegierten Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission (2) wurde festgestellt, dass unter anderem das in den Vereinigten Staaten geltende Solvabilitätssystem, das auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Land anwendbar ist, als dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig betrachtet wird. Diese vorläufige Gleichwertigkeit wurde ab dem 1. Januar 2016 für einen Zeitraum von zehn Jahren anerkannt. Nach Artikel 227 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG kann die Anerkennung der vorläufigen Gleichwertigkeit um Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden, sofern die in Artikel 227 Absatz 5 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt werden und die Kommission einen diesbezüglichen delegierten Rechtsakt erlässt. Beim Erlass eines entsprechenden Beschlusses wird die Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) unterstützt.

(2)

Die Behörden der Vereinigten Staaten und der Union führen regelmäßige Dialoge, um ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtssysteme im Versicherungswesen zu erlangen. Als Ergebnis dieser Dialoge und der von der EIOPA geleisteten Unterstützung wurde festgestellt, dass die in Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kriterien durch das in den Vereinigten Staaten geltende Solvabilitätssystem weiterhin erfüllt werden.

(3)

In den Vereinigten Staaten müssen Versicherungsunternehmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eines jeden Bundesstaates, in dem sie Verträge abschließen, handeln, und die Versicherungsaufsicht ist Sache unabhängiger bundesstaatlicher Aufsichtsbehörden, die den „Insurance Commissioners“ der Bundesstaaten unterstehen. Die bundesstaatlichen Anforderungen an die angemessene Eigenkapitalausstattung basieren auf dem „Risk-Based Capital (RBC) Model Law“ der „National Association of Insurance Commissioners“ (NAIC), das von allen Bundesstaaten angenommen wurde. Die RBC-Standardformel umfasst die wesentlichsten Risiken für jede der gängigen Versicherungsformen (Lebens-, Schaden- und Unfall- sowie Krankenversicherung), wobei die Anwendung interner Modelle für bestimmte Produkte und Risikomodule erlaubt ist. Das RBC wird durch die Anwendung von Faktoren auf diverse Vermögenswerte und Prämien-, Forderungs-, Ausgaben- und Rückstellungspositionen berechnet. Bei den quantitativen Kapitalanforderungen sind vier Stufen definiert, die jeweils unterschiedliche Aufsichtsmaßnahmen nach sich ziehen: „Company Action Level“ (Maßnahmen auf Unternehmensebene), „Regulatory Action Level“ (Maßnahmen auf Aufsichtsebene), „Authorized Control Level“ (mögliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde), „Mandatory Control Level“ (verpflichtende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde). Im System der Vereinigten Staaten ist eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorgesehen, die mit der Beurteilung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbar ist. Hinsichtlich Berichterstattung und Transparenz gibt es standardisierte Berichterstattungspflichten, die insbesondere Folgendes umfassen: Geschäftstätigkeit und Leistung, Risikoprofil, zugrunde liegende Bewertungsmethoden und Annahmen, Kapitalanforderungen und Management. Die Abschlüsse werden gemeinsam mit einem versicherungsmathematischen Gutachten und einer Erklärung des Abschlussprüfers veröffentlicht. Die „Insurance Commissioners“ der Bundesstaaten können vertrauliche Informationen mit ausländischen Aufsichtsbehörden austauschen, sofern der Empfänger einwilligt, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren. Die „Insurance Commissioners“ der Bundesstaaten können auch Vereinbarungen über den Austausch und die Verwendung vertraulicher Informationen treffen.

(4)

Zwischen Aufsichtsbehörden der Union und Versicherungsaufsichtsbehörden in US-Bundesstaaten bestehen mehrere Grundsatzvereinbarungen über den Informationsaustausch. Seit der Annahme des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 haben weitere elf US-Staaten die multilaterale Grundsatzvereinbarung der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden unterzeichnet. Die Vertraulichkeitsvorschriften, die auf Mustergesetzen der NAIC beruhen, werden in bundesstaatliche Rechtsvorschriften eingebunden und verpflichten die bundesstaatlichen Aufsichtsbehörden und ihre Mitarbeiter, die Vertraulichkeit von Informationen ausländischer Aufsichtsbehörden zu wahren.

(5)

Auf der Grundlage der von der EIOPA geleisteten Unterstützung und angesichts der in den Vereinigten Staaten geltenden Solvabilitätsvorschriften ist festzustellen, dass die in Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien durch das in den Vereinigten Staaten geltende Solvabilitätssystem, das auf Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist, weiterhin erfüllt werden. Die im Delegierten Beschluss (EU) 2015/2290 getroffene Feststellung, dass dieses Solvabilitätssystem dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, sollte daher verlängert werden. Die Kommission kann jedoch jederzeit eine eingehende Überprüfung vornehmen, wenn relevante Entwicklungen — auch auf internationaler Ebene — eine erneute Beurteilung der mit diesem Beschluss festgestellten Gleichwertigkeit erfordern. Diese regulären oder eingehenden Überprüfungen könnten zur Änderung oder Aufhebung des vorliegenden Beschlusses führen. Die Kommission sollte daher mit Unterstützung der EIOPA die Entwicklung des Solvabilitätssystems in den Vereinigten Staaten und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiter beobachten.

(6)

Die vorläufigen Beschlüsse sollten im Einklang mit der üblichen Praxis der Kommission mit ausreichendem Vorlauf verlängert werden, um für Unternehmen in der Union die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Beschluss wird für die Vereinigten Staaten gefasst, da der Kommission alle erforderlichen Informationen für die Verlängerung der Feststellung vorliegen, dass das in diesem Drittland geltende Solvabilitätssystem dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist. Die Kommission wird das Verfahren zur Verlängerung der Beschlüsse über die vorläufige Gleichwertigkeit anderer Drittländer einleiten und einen endgültigen Beschluss über die einzelnen Verlängerungen fassen, nachdem sie die Bewertungen der EIOPA zu den betreffenden Drittländern erhalten hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj.

(2)  Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2015/2290/oj).