Artikel 1
Das Solvabilitätssystem in den Vereinigten Staaten, das auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten anwendbar ist, wird weiterhin als dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig betrachtet.