Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2021/744

Artikel 1

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2021 bis 29. Juni 2021 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.

(2)   Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet:

a)

der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven;

b)

der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung;

c)

der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.