Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierter Beschluss 2016/310

Artikel 2

Das in Japan für die Versicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Japan geltende und durch das Gesetz über das Versicherungsgeschäft regulierte Solvabilitätssystem wird als vorläufig gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet.

Die in Absatz 1 genannte vorläufige Gleichwertigkeit wird ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer von zehn Jahren anerkannt.