Artikel 2
Das in Japan für die Versicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Japan geltende und durch das Gesetz über das Versicherungsgeschäft regulierte Solvabilitätssystem wird als vorläufig gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet.
Die in Absatz 1 genannte vorläufige Gleichwertigkeit wird ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer von zehn Jahren anerkannt.