Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierter Beschluss 2016/310

Artikel 1

Das in Japan für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Japan geltende und durch das Gesetz über das Versicherungsgeschäft regulierte Solvabilitätssystem wird als vorübergehend gleichwertig mit dem in Titel I der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet.

Die in Absatz 1 genannte vorübergehende Gleichwertigkeit endet am 31. Dezember 2020.