Artikel 1
Das in Japan für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Japan geltende und durch das Gesetz über das Versicherungsgeschäft regulierte Solvabilitätssystem wird als vorübergehend gleichwertig mit dem in Titel I der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet.
Die in Absatz 1 genannte vorübergehende Gleichwertigkeit endet am 31. Dezember 2020.