Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2015/2017

Artikel 2

Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung und die Fremdwährung an den Euro gekoppelt sind

Für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt:

a)

2,24 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und BGN handelt;

b)

2,62 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XOF handelt;

c)

2,40 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XAF handelt;

d)

2,44 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und KMF handelt;

e)

4,06 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XOF handelt;

f)

3,85 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XAF handelt;

g)

3,89 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und KMF handelt;

h)

4,23 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und XAF handelt;

i)

4,27 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und KMF handelt;

j)

4,04 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XAF und KMF handelt.