Artikel 1
Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro ist
Ist die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro, so wird für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt:
a) |
0,39 %, wenn es sich bei der anderen Währung um die dänische Krone (DKK) handelt; |
b) |
1,81 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Lew (BGN) handelt; |
c) |
2,18 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Westafrikanischen CFA-Franc (BCEAO) (XOF) handelt; |
d) |
1,96 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Zentralafrikanischen CFA-Franc (BEAC) (XAF) handelt; |
e) |
2,00 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Komoren-Franc (KMF) handelt. |