Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2016
Änderungen (1)
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Artikel 1 - Delegierter Beschluss 2015/2290

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 24/03/2016. Bitte konsultieren Sie die Delegierter Beschluss 2016/309, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 1

Die Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, werden als dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig betrachtet.