Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 37 - Verordnung 583/2010

Artikel 37

Länge

Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für strukturierte OGAW darf ausgedruckt nicht länger als drei DIN-A4-Seiten sein.