Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 6 - Neue Anteilinhaber

Artikel 6

Neue Anteilinhaber

Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person übermittelt, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beider OGAW anfordert.