Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 5 - Wesentliche Informationen für den Anleger

Artikel 5

Wesentliche Informationen für den Anleger

(1)  Die Mitgliedstaaten sicher, dass den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW zur Verfügung gestellt wird.

(2)  Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen an den wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so werden diese Informationen den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW übermittelt.