Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Konsolidierung

Artikel 8

Konsolidierung

Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft ist die in den Artikeln 230, 231 und 232 der Richtlinie 2009/138/EG für die Berechnung der Gruppensolvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegte Methode 1 als gleichwertig mit der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen für die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats festgelegten Methode 1 zu betrachten, wenn sich der Umfang der Gruppenaufsicht im Rahmen von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG nicht wesentlich vom Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen von Kapitel II der Richtlinie 2002/87/EG unterscheidet.