Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

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Artikel 82 - Verordnung 2023/1114 (MiCAR)

Artikel 82

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Identität der Vertragspartner,

b)

eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung,

c)

eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme,

d)

die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und

e)

das anwendbare Recht.

(2)   Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.