Artikel 82
Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
a) |
die Identität der Vertragspartner, |
b) |
eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung, |
c) |
eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme, |
d) |
die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und |
e) |
das anwendbare Recht. |
(2) Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.