Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 129 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 129 - Verordnung 2023/1114 (MiCAR)

Artikel 129

Wahrung des Berufsgeheimnisses

Die EBA und alle Personen, die bei der EBA oder einer sonstigen Person, der die EBA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der EBA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.