Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Verordnung 2023/1113 (TFR 3)

Artikel 13

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen.